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GebäudeEnergieGesetz GEG GEG | Nachrichten | > 18.06.2020

Auf dem Weg zum Gebäudeenergiegesetz GEG

Bundestag verabschiedet Gebäudeenergiegesetz
Wie geht es weiter? Was erwartet Bauherren?

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com


Kurzinfo: Am 18. Juni 2020 war es endlich so weit: Die Abgeordneten des Bundestages haben sich in der zweiten und dritten Beratung mit dem Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz GEG befasst. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat nun auch in letzter Minute seine Beschlussempfehlung veröffentlicht. Wir berichten über die abschließende Beratung und das Ergebnis:

Aufzählung

Abschließende Beratung im Bundestag

Aufzählung

Ergebnisse der Bundestags-Abstimmung

Aufzählung

Wie geht es weiter mit dem GEG?

Aufzählung

Konsequenzen für die Baupraxis

Aufzählung

Alle wichtigen Dokumente

Aufzählung

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?


1. Abschließende Beratung im Bundestag

Eine knappe Stunde dauerten die Reden der Bundestagabgeordneten zu dem Tagungspunkt "Energieeinsparrecht für Gebäude". Die Positionen sind inzwischen hinreichend bekannt und Überraschendes kam dabei nicht zutage. Es ist jedoch immer belebend die Abgeordneten "in Aktion" zu sehen, was heute durch die Internet-Übertragung der Reden problemlos möglich ist.

Ausschlaggebend für das Ergebnis war die offene Abstimmung, bei denen die Abgeordneten entweder zustimmen, ablehnen oder sich enthalten konnten. Die schrittweise Abstimmung erfolgte gemäß den Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie. Sie stimmten nacheinander zu den einzelnen Punkten ab wie folgt.

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2. Ergebnisse der Bundestags-Abstimmung

Der Gesetzentwurf für das GEG wurde angenommen und zwar in folgender Ausführung: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das GEG vom 22. Januar 2020 (siehe Drucksache 19/16716) geändert durch die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 6. Februar 2020 zur Stellungnahme des Bundesrates (siehe Drs. 19/17037) sowie durch die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundestages vom 17. Juni 2020 (siehe Drs. 19/20148).

Den Entwurf etlicher Abgeordneter von Bündnis 90 / Die Grünen vom 12. Februar 2020 eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes EEG (siehe Drs. 19/20173) hat der Bundestag abgelehnt.

Den Entschließungsantrag etlicher Abgeordneter von Bündnis 90 / Die Grünen vom 17. Juni 2020 für den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des
Energieeinsparrechts für Gebäude
(siehe
Drs. 19/20174) hat der Bundestag abgelehnt.

Den Antrag einiger Abgeordneten der AfD vom 17. Juni 2020 zur Aussetzung der Energieeinsparverordnung und Verzicht auf Vorlage eines Entwurfs für ein mögliches Gebäudeenergiegesetz (siehe Drs. 19/20143) hat der Bundestag abgelehnt.

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3. Wie geht es weiter mit dem GEG?

Bundestag und Bundesrat:
Der Bundestag hat also das Gesetz mit etlichen Änderungen verabschiedet. Nun wird der Bundesrat nochmals eingeschaltet. Der Bundesrat muss das GEG nicht beschließen, sondern wird im zweiten Durchgang dazu unterrichtet. Dies könnte in der Plenarsitzung vom 3. Juli 2020 möglich sein.

Bundesregierung,  -minister und -kanzler:
Der Gesetzentwurf wird auch der Bundesregierung zur Gegenzeichnung zugeleitet und vom zuständigen Bundesminister und dem Bundeskanzler unterschrieben. Durch ihre Unterschriften übernehmen sie die politische Verantwortung für das Gesetz.

Bundespräsident:
Anschließend erhält der Bundespräsidenten das Gesetz vorgelegt. Er hat das Recht zu prüfen, ob es verfassungskonform ist, d. h. dass es keine Bestimmung des Grundgesetzes verletzt. Wenn keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, unterzeichnet der Bundespräsident das Gesetz.
|
Pdf-Broschüre: So arbeitet der Deutsche Bundestag

Verkündung und Inkrafttreten:
NEU: Wie wir heute (24. Juni 2020) aus Regierungskreisen erfahren haben, wird das GEG voraussichtlich noch im Juni, bzw. spätestens im Juli im Bundesgesetzblatt verkündet.

Inkrafttreten wird das Gesetz am "... ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats." Bei Verkündung im Juni, also ab 1. September 2020 und bei Verkündung im Juli erst am 1. Oktober 2020. Somit hätten Bauherren, Planer und Softwarehersteller bis dahin Zeit, sich auf das GEG umzustellen.

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4. Konsequenzen für die Baupraxis

Wenn das GEG ab Anfang Oktober 2020 in Kraft tritt, würde es bedeuten, dass alle Bauvorhaben, für die ab dem 1. Oktober 2020 der Bauantrag eingereicht oder die Bauanzeige erstattet wird, die Planung, Berechungen und Nachweise nach dem neuen GEG erfolgen müssten. Für Bauvorhaben, die nicht genehmigungspflichtig sind, wäre ausschlaggebend der Tag an dem mit den Baumaßnahmen begonnen wird.

Wer als Bauherr bereits einen Antrag eingereicht hat noch bevor das GEG in Kraft getreten ist, kann verlangen, dass sein Bauvorhaben nach dem GEG geprüft wird, wenn das Bauamt über seinen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden hat. Allerdings muss dann auch die Planung nach dem GEG erfolgen.

Übergangsvorschriften:
Der 9. Teil des GEG-Entwurfes heißt "Übergangsvorschriften" und umfasst auch Regelungen für Energieausweise (§ 112), für Aussteller von Energieausweisen (§ 113) und für das Deutsche Institut für Bautechnik für die temporäre Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben der Länder (§ 114).

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4. Alle Dokumente:

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart